Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Gewerbeordnung (Vermittlung des Abschlusses von Darlehensverträgen, mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des §34i Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung, oder Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge)
Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Gewerbeordnung (Vermittlung des Abschlusses von Darlehensverträgen, mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des §34i Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung, oder Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge)